§ 1  Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sternwarte St. Ottilien e. V.“.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Erzabtei 1 in 86941 St. Ottilien.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsausbildung auf dem Gebiet der Astronomie. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Pflege und Organisation von Astronomiekursen für das Rhabanus-Maurus-Gymnasium, für Besuchergruppen aus allen Bildungsbereichen der pädagogischen Einrichtungen in der weiteren Umgebung sowie für Kurse und Besuchergruppen der Erzabtei. Daneben bezweckt der Verein die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch gemeinsame oder individuelle amateurastronomische Tätigkeit sowie die Beratung und informatorische Unterstützung seiner Mitglieder und interessierter Laien.
  2. Der Verein „Sternwarte St. Ottilien e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3  Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Astronomie-Beobachtungen und theoretische Begleitkurse für Klassen- und Wahlunterricht am Rhabanus-Maurus-Gymnasium,
  2. Führungen von Volkshochschulkursen, für Vorschul- oder Grundschulklassen, Abende für auswärtige Gruppen interessierter Personenkreise aller Art, hausinterne Fortbildung für Lehrkräfte des Gymnasiums, Kurse für Astrofotografie oder Elternkreise,
  3. „Offene Beobachtungsabende“, die im Internet angekündigt für jedermann zugänglich sind,
  4. Einführung auch im Umgang mit einfacheren Beobachtungsgeräten als Schulung für den Gebrauch privater Geräte wie Feldstecher oder kleiner Refraktoren und Spiegelteleskope, wie sie zum Teil zu Hause existieren,
  5. Öffentlichkeitarbeit z. B. durch Vorträge, Presseberichte, Ausstellungen und „Tage der offenen Tür“.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind
    • Ehrenmitglieder
    • ordentliche Mitglieder
    • fördernde Mitglieder
  • Ein Vereinsmitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wenn es entweder durch beträchtliche finanzielle Zuwendungen, hochwertige Sachzuwendungen für die Ausstattung der Sternwarte beigetragen hat oder nach mehreren Jahren aktiver Vereinsmitarbeit aus gesundheitlichen bzw. altersbedingten Gründen nicht mehr aktiv am Sternwartenleben teilnimmt. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, aber von Vereinsbeitrag befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft erwerben können
    • juristische und natürliche Personen, die auf Antrag Mitglieder des Vereins werden,
    • auf Antrag Institutionen, die ideell oder materiell die Vereinszwecke fördern (Fördermitglieder).
  2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung und der Bezahlung des ersten Jahresbeitrags.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt; dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    • Tod des Mitglieds,
    • Ausschluss; dieser ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Ein Mitglied kann auch durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören.
    • Die Mitgliedschaft erlischt auf Beschluss des Vorstandes, der beinhaltet, dass das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird. Ein solcher Beschuss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5  Aufbringung der Vereinsmittel

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Mittel für die Vereinszwecke sollen zudem durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge, Spenden und Sponsorengelder aufgebracht werden.
  3. Für Führungen auswärtiger Gruppen wird pro Person ein geringer Unkostenbeitrag erhoben, der ausschließlich für Zwecke der Instandhaltung der Sternwarte und der Ergänzung der gesamten Gerätschaft dient.
  4. Eine Beitragsrückgewähr an ausscheidende Mitglieder ist unzulässig.
  5. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand des Vereins 

  1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung aus allen volljährigen Mitgliedern für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder eine Ersatzperson wählen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Vorstand umfasst sieben Vereinsmitglieder: Je ein Mitglied aus
    • der Erzabtei,
    • dem Lehrerkollegium, möglichst aus der Fachschaft Physik,
    • der Elternschaft sowie
    • den ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
  • Diese und noch drei weitere Vereinsmitglieder werden in separaten Wahlgängen ermittelt. Die gewählten sieben Vorstandsmitglieder wählen dann aus ihrer Mitte den/die erste(n) und zweite(n) Vorsitzende/n, die Kassenwartin/den Kassenwart und den Schriftführer/die Schriftführerin.
  • Jede Person in dieser Siebenergruppe kann nur für eines der oben genannten Ämter gewählt werden.
  • Mindestens eines der Vorstandsmitglieder muss über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Astronomie verfügen und entsprechende technische und fachliche Fähigkeiten besitzen. Dies kann auf zwei Personen aufgeteilt werden.
  • Bei Beschlüssen, die das Umfeld der Sternwarte betreffen, muss vorher das Einverständnis der Erzabtei eingeholt werden.
  • Die Aufgaben des Vorstands kann ein Beirat mit beratender Funktion unterstützen, seine Zusammensetzung regelt eine Geschäftsordnung. Der Beirat nimmt an den Beratungen teil und gibt sein Votum ab. Die Beschlüsse erfolgen ausschließlich durch den Vorstand. Der Beirat besteht aus maximal 5 allgemein für den Sternwartenbetrieb sachkundigen Mitgliedern, sie werden vom Vorstand gewählt.
  • Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl des Vorstands.
  1. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenverwaltung und Buchführung;
    • Erstellung eines Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Kassenwart/die Kassenwartin führt die laufenden Geschäfte. Zeichnungsberechtigt sind gleichberechtigt der/die erste Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand entscheidet in der Regel durch Beschluss in Vorstandssitzungen, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Derartige Beschlüsse müssen in der Niederschrift der darauffolgenden Vorstandssitzung dokumentiert werden. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich gefasst und Abstimmungen schriftlich vorgenommen werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
  5. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge.
  6. Durch eine Geschäftsordnung kann die Arbeitsteilung im Vorstand besonders geregelt werden.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Mittel und der Einrichtungen des Vereins. Die Geschäftsordnung kann eine Obergrenze für die Ausgaben der Vorstandschaft festlegen.

§ 8  Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Vereins,
    • Wahl von zwei mit der Rechnungsprüfung Beauftragten, diese dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören und sind bei der Abstimmung über den Kassenbericht nicht stimmberechtigt,
    • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die in der Satzung zugewiesenen Aufgaben,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen. Sie findet jährlich statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte dies erfordern. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung schriftlich beantragt wird.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 10  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist nach seinem Zweck (§ 2) gemeinnützig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele (§§ 2 und 3 der Satzung) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine darüber hinaus gehenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Arbeit des Vorstands geschieht ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, für ihren zeitlichen Aufwand eine steuerfreie Ehrenamtspauschale, gem. § 3 Nr. 26 a EStG, jährlich einmalig in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit dies die finanzielle Lage des Vereins zulässt. Über die Zuteilung beschließt der Vorstand unter Ausschluss des jeweiligen Mitglieds.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „das Liebeswerk vom Heiligen Benedikt e.V., Erzabtei 86941 St. Ottilien“ zur Verwendung für die Förderung von kirchlichen Zwecken.

§ 11  Rechnungslegung und Revision

  1. Der Vorstand hat spätestens im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
  2. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist gleichzeitig mit den Jahresabschlüssen der Mitgliedersammlung vorzulegen.

§ 12  Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Veränderung und Auflösung des Vereins sind nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

  1. Ein Wegfall des Vereinszwecks wird mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer Mitgliederversammlung festgestellt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist gemäß § 41 BGB eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Die Liquidation des Vereins ist vom Vorstand durchzuführen.

Diese Satzung des Vereins „Sternwarte St. Ottilien e. V.“ vom 12.04.2018 mit der Neufassung von § 7, Ziffer 5, wurde von den Mitgliedern der ursprünglichen Gründungsversammlung (vom 12.04.2018) zum 05. November 2018 unterschrieben und beschlossen. Die Mitgliederversammlung vom 20.11.2020 hat die Änderung der §§ 2 (Zweck des Vereins) und 10 (Gemeinnützigkeit) der Satzung beschlossen.